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Reisebürohaftung für Ausfall einer vermittelten Flugreise

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 714 C 134/19 – Urteil vom 14.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.324,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin buchte am 13.02.2019 bei der Beklagten, die ein Reisebüro betreibt, einen Hinflug von Hamburg nach Indien und einen Rückflug in umgekehrte Richtung für sich und ihren Bruder zu einem Preis von je € 488,03 oder insgesamt € 976,06. Der Hinflug sollte am 25. März 2019 erfolgen, der Rückflug am 15. April 2019. Die Flüge sollten von Hamburg über Amsterdam nach Neu Delhi führen, wobei mit Ausnahme des Fluges von Neu Delhi nach Amsterdam, die Flüge von der niederländischem Fluglinie KLM durchgeführt werden sollten. Der Flug vom Neu Delhi nach Amsterdam sollte durch die indische Airline J. A. erfolgen. (Anlage zur Klage, Bl. 13, 14 d.A.)

Am 09.01.2019 hatte der Onlinedienst aero Telegraph einen Artikel unter der Überschrift veröffentlicht: „Indiens Regierung will J. A. nicht helfen“. Aus dem Artikel ließ sich entnehmen, dass die Airline finanzielle Probleme hatte und der indische Staat nicht einspringen würde. Es würde allerdings Aussichten geben, dass die State Bank of India einen weiteren Kredit bewilligen würde bei einem Gespräch am 08.01.2019. (Anlage zur Klage Bl. 27, 28 d.A.)

Ebenfalls am 09.01.2019 war in der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen ein Artikel unter Überschrift: „Lufthansa-Partner J. A. stemmt sich gegen die Pleite“ veröffentlicht. Danach hätte die State Bank of India einen Rettungsplan für die Fluglinie vorgestellt, wonach die E.

Airways aus den Vereinigten Arabischen Emiraten einen größeren Anteil an der J. A. übernehmen sollte und gemeinsam mit dem weiteren Eigentümer frisches Kapital aufbringen sollte und die Banken ihre Kredite auf längere Laufzeiten und niedrigere Zinsen umstellen würden.

Der Hinflug der Klägerin und ihres Bruders nach Indien erfolgte problemlos.

Am 12.04.2019 teilte Wallstreet online unter der Überschrift „Indische Fluglinie J. A. storniert internationale Flüge“ mit, dass Flüge von der indischen Hauptstadt Neu Delhi nach London[…]


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