Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 72/19, Urteil vom 05.09.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2018 – 2 Ca 3797/18 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 17.05.2018 weder zum 31.12.2018 noch zu einem anderen Datum beendet worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden und mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD sowie auch im Übrigen zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages in seiner zuletzt gültigen Fassung weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu ¼ der Kläger zu tragen und zu ¾ der Beklagte.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die der Beklagte mit einer nach seiner Auffassung gerechtfertigten negativen Gesundheitsprognose begründet.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12.12.2018 Bezug genommen. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung sind auszugsweise die folgenden Daten hervorzuheben:
Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Aus Gründen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ordentlich nicht kündbar.
Nach Anhörung des Gesamtpersonalrats, der Gesamtschwerbehindertenvertretung und der bei dem Beklagten so genannte „Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming“ zur Absicht des Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, erteilte das Integrationsamt auf entsprechenden Antrag des Beklag[…]