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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Wirksamkeit der Kündigung eines Versicherungsnehmers

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LG Dortmund – Az.: 2 O 410/17 – Urteil vom 25.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 01.11.2002 eine dynamische Berufsunfähigkeitsversicherung. Vereinbart wurden unter anderem eine Laufzeit bis zum 01.11.2028, sowie ab 01.11.2008 eine Jahresrente in Höhe von 21.227,30 EUR und ein Monatsbeitrag nach Verrechnung der Überschussanteile in Höhe von 73,54 EUR. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 09.10.2002 (Anlage K 1) nebst Nachtrag vom 13.09.2008 (Anlage K 2), die BUZ MACURA 2000 (Anlage K 4 oder B 2 b) und die allgemeinen Bedingungen (Anlage K 4 oder B 2 a) unter anderem mit folgenden Regelungen:

§ 1 Was ist versichert?

1.

Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer berufsunfähig (§ 2), so erbringen wir nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nach Vereinbarung, folgende Versicherungsleistungen:

a) Beitragsbefreiung: … .

b) Rente: … ..

c) Übergangsbeihilfe: … .

§ 2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

1.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate lang ununterbrochen

a) mindestens zu dem im Versicherungsschein genannten Prozentsatz (Grad der Berufsunfähigkeit) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auch nach einer für Sie möglichen und zumutbaren Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes und trotz möglicher und zumutbarer Verwendung – … . außerstande ist, Ihren Beruf auszuüben, und

b) auch tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezog, das in etwa Ihrem bisher verfügbaren beruflichen Einkommen entspricht … .

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

1.

Sie können eine Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen

a) jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,

b) bei Vereinbarung von Ratenzahlungen ( … .) auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts, frühestens … .

9. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, setzen wir die vereinbarte Versicherungsleistung auf die beitragsfreie Versicherungsleistung (Nr. 10) herab, wenn … .“

Mit Schreiben vom 14.03.2009 (Anlage K 14) teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:

„Einsc[…]


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