Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf Wendehammer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 21.1583 – Beschluss vom 23.02.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer.

Der Wendehammer, an den das Anwesen der Kläger grenzt, befindet sich am Ende einer ca. 180 m langen und einschließlich der beidseitigen Gehsteige ca. 8,5 m breiten Ortsstraße, die als Sackgasse ausgewiesen ist. Seine Tiefe beträgt 16,20 m, die Breite 17,10 m.

Nach verkehrspolizeilicher Zustimmung mit Schreiben vom 27. September 2019 ordnete der Beklagte, eine Marktgemeinde, mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 1. Oktober 2019 ein absolutes Haltverbot durch Verkehrszeichen 283 mit dem Zusatzzeichen „2023“ „auf der gesamten Wendeplatte“ am Ende der Sackgasse „B…straße“ an, um die dort befindlichen Endhydranten freizuhalten und die Löschsicherheit im Brandfall zu gewährleisten. Für das ungehinderte Wenden von Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen sei ein Durchmesser des Wendehammers von ca. 20 m erforderlich. Die Verhüllung des bereits vor längerer Zeit aufgestellten Verkehrszeichens 283 wurde am 25. Oktober 2019 entfernt.

Am 5. Dezember 2019 ließen die Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben mit der Begründung, es fehle ein Grund für die Anordnung des absoluten Haltverbots im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO. Einen am 4. November 2019 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2019 ab.

(Symbolfoto: Annik Susemihl/Shutterstock.com)

Mit Urteil vom 24. März 2021 wies es die Klage als unbegründet ab. Aus den in der Behördenakte dokumentierten Umständen, den Erwägungen, die der Beklagte während des Verfahrens ergänzt habe, und den Stellungnahmen des Landratsamts Main-Spessart und des Kreisbrandmeisters ergebe sich, dass die Anordnung eines absoluten Haltverbots auf dem gesamten Wendehammer der B…straße aus Gründen der Sicherheit und[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv