Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 2 W 22/17, Beschluss vom 13.02.2018
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese – Nachlassgericht – vom 22.3.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Testamentsvollstrecker-Zeugnisses.
Symbolfoto: Yastremska/BigstockDie Beteiligten sind die ehelichen Kinder der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes Herbert (G. E.). Ein fünftes gemeinsames Kind der Eheleute, (L.), litt unter dem Down-Syndrom und ist ebenfalls vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben einen Ehe- und Erbvertrag vom (…) sowie drei eigenhändige gemeinschaftliche Testamente vom 21.7.1990, 8.10.1991 und 21.2.1995 errichtet.
In § 3 des Erbvertrages setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben und ihre (zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen) Abkömmlinge stammweise zu Nacherben ein.
Durch das gemeinschaftliche Testament vom 21.7.1990 hoben die Eheleute alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen auf und regelten weiter u.a. folgendes:
„2. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt; die oder der Überlebende kann über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen.
3. Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder mit Ausnahme unserer Tochter (L.). (…)
5. [enthält Vermächtnisanordnungen für die Tochter (L.)]
6. Für die Erfüllung der Vermächtnisse ordnen wir Dauertestamentsvollstreckung an. Die gemeinsamen Testamentsvollstrecker sollen sein: (…)
9. Es ist uns bewusst, dass die Verfügungen in diesem Testament zu Lebzeiten von uns beiden einseitig nur durch notarielle Urkunde widerrufen werden können.“
Die Testamente vom 8.10.1991 und 21.2.1995 enthalten Ergänzungen zu dem Tes[…]