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Maßregelkündigung im Kleinbetrieb – Gleichbehandlung

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Kündigung im Kleinbetrieb: Gleichbehandlung kein Argument für Klägerin
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung einer Klägerin gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung rechtens war und nicht gegen das Maßregelungsverbot verstieß. Ebenso wurden Forderungen der Klägerin nach Vergütungsnachzahlungen, Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeldanspruch abgelehnt. Das Gericht erachtete die Argumente der Klägerin als nicht ausreichend begründet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 886/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Key Takeaway des Urteils: Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung einer Klägerin gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung rechtens war und nicht gegen das Maßregelungsverbot verstieß. Ebenso wurden Forderungen der Klägerin nach Vergütungsnachzahlungen, Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeldanspruch abgelehnt. Das Gericht erachtete die Argumente der Klägerin als nicht ausreichend begründet.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Kündigung rechtswirksam: Die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde als rechtswirksam anerkannt, da keine soziale Rechtfertigung gemäß KSchG erforderlich war.
Maßregelungsverbot nicht verletzt: Das Gericht sah in der Kündigung keine unrechtmäßige Maßregelung gemäß § 612 a BGB.
Unzulässigkeit der Berufung in Teilen: Ein Teil der Berufung, insbesondere bezüglich der Zeugnisberichtigung, wurde als unzulässig eingestuft, da keine ausreichende Begründung vorlag.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung: Die Forderung nach Weiterbeschäftigung wurde abgelehnt, da die Bedingung des Obsiegens in erster Instanz nicht mehr erfüllt werden konnte.
Vergütungsnachzahlungen und Schadensersatzansprüche: Die Forderungen nach Vergütungsnachzahlungen und Schadensersatz wurden ebenfalls zurückgewiesen, da die Klägerin nicht ausreichend Beweise vorbrachte.
Kein Schmerzensgeldanspruch: Ein Anspruch auf Schme[…]


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