Welche Anforderungen sind an die wirksame Errichtung eines Testamentes zu stellen? Kann ein Testament auf einem Schmierzettel angefertigt werden? Muss in dem Schriftstück der Ort und das Datum der Errichtung genannt werden?
Kann aus der Tatsache, dass ein Schmierzettel verwendet wird und Sätze nicht vollständig ausgeschrieben werden, der Schluss gezogen werden, dass es an einem ernsthaften Testierwillen fehlt?
Oberlandesgericht Hamm, Az: 10 W 153/15, Beschluss vom 27.11.2015
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) vom 12.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Lübbecke vom 15.07.2015 (6 VI 260/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 4) werden den Beteiligten zu 1) und 3) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 4) ist die Tochter der am 30.07.2013 verstorbenen Erblasserin N. Die verwitwete Erblasserin hatte neben der Beteiligten zu 4) einen weiteren Abkömmling, ihren im Jahr 2009 vorverstorbenen Sohn J. Die Beteiligten zu 1) bis 3) und die Beteiligte zu 5) sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin.
Der Nachlass der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus der Immobilie L-Weg in M, eingetragen im Grundbuch von M, Blatt…, und hatte einen reinen Wert von ca. 140.000 EUR.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte zunächst die Beteiligte zu 4) die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, nach dem die Erblasserin durch sie zu ½ und durch die übrigen Beteiligten zu je 1/8 beerbt worden ist. Dieser Erbschein wurde am 06.11.2013 antragsgemäß erteilt.