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MPU-Anordnung wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG?

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VG Kassel – Az.: 2 L 1320/19.KS – Beschluss vom 13.06.2019

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2019 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 21. Mai 2019, mit dem diese beantragt: die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Mai 2019 gegen den Bescheid vom 23. April 2019 wiederherzustellen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 23. April 2019.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes – ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung – ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.

Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab.

Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben.

Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand[…]


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