Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Wirkung der Beschlüsse auf Mieter

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Schorndorf
Az.: 6 C 1166/11
Urteil vom 05.07.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Katzengitters. Ein solcher ergibt sich weder aus § 535 BGB i.V.m. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages noch aus § 541 BGB.
1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Entfernung des Katzengitters nicht gem. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 30.06.2010 verlangen. Zwar hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entfernung des Katzengitters offensichtlich bestandskräftig beschlossen. Jedoch wirken Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. § 20 Nr. 2 des Mietvertrages bestimmt diesbezüglich zwar zudem, dass sämtliche, mehrheitlich gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Mieter verbindlich sind und eine Änderung des Mietverhältnisses bewirken. Diese Klausel ist vorliegend jedoch unwirksam gem. § 308 Nr. 4 BGB, da sie sämtliche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer unabhängig von einem Verweis auf den ordnungsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 15 WEG dem Änderungsvorbehalt unterwirft (vgl. auch Horst, in: DWW 2011, S. 2 ff.). Dies ist dem Mieter nicht zumutbar.
2. Ein Anspruch auf Entfernung des Katzengitters folgt auch nicht aus § 541 BGB. Zwar erfasst § 541 BGB entgegen seinem Wortlaut auch die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (Palandt/Weidenkaff, 71, Auflage; § 541 Rn. 1). Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch Anbringung des Katzengitters liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Katzengitter stellt weder eine optische Beeinträchtigung noch einen Eingriff in die bauliche Substanz der Mietsache dar.
Im Rahmen des durchgeführten Augenscheins ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine optische Beeinträchtigung der Hausfassade durch das Katzengitter vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv