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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewinnbeteiligung aus stiller Mitarbeiterbeteiligung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 7 Sa 337/18 – Urteil vom 26.09.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 7. März 2018 – 2 Ca 505/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Gewinnbeteiligung aus stiller Mitarbeiterbeteiligung.

Zwischen den Parteien bestand vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 2016 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war zuletzt als Beton- und Stahlbauer tätig. Seit dem 15. August 2013 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Ab dem 1. März 2014 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bei der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft, besteht die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung. Grundlage ist eine Betriebsvereinbarung „Vermögensbeteiligung der Mitarbeiter“ vom 22. November 1974, die unter dem 9. April 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 neu gefasst wurde. Diese Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1
Beteiligungsträger:
Die Firma O. beteiligt ihre Betriebsangehörigen über die

von diesen errichtete Beteiligungsgesellschaft der Betriebs-

angehörigen der Kommanditgesellschaft in Firma O.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts –
im Folgenden kurz Beteiligungsgesellschaft genannt – als stille Gesellschafterin im Sinne der § 335 ff. HGB nach

Maßgabe der folgenden Grundsätze:

§ 2
Beteiligungsanspruch
Jeder noch nicht beteiligte Betriebsangehörige erhält anlässlich seines 3-, 5-, 10-, 15- und 20-jährigen Arbeitnehmerjubiläums eine Beteiligungsprämie, mit der er ab dem 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres an der Beteiligungsgesellschaft teilhat:

3-jähriges Jubiläum
100 Stunden
5-jähriges Jubiläum
100 Stunden
10-jähriges Jubiläum
50 Stunden
15-jähriges Jubiläum
50 Stunden
20-jähriges Jubiläum
50 Stunden

Für Angestellte wird das von der Firma O. gezahlte Bruttogrundgehalt durch die tarifliche Arbeitsstundenzahl, zurzeit bei 173 Stunden, dividiert, um den entsprechenden Stundensatz zu ermitteln.

Die Firma O. behält sich das Recht vor, die Höhe der Beteiligungsprämie von Teilzeitbeschäftigten auf einen den geleisteten Stunden entsprechenden Betrag zu kürzen. Zeiträume der Ausbildung gelten nicht als Betriebszugehörigkeit im o. g. Sinne.

§ 4
Ruhen des […]


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