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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schätzung eines Zinsausfallschadens gemäß § 287 ZPO

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 63/01
Verkündet am 20.09.2001
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.: 7 O 2965/00

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24.04.2001 teilweise, nämlich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen (Zahlungsausspruch im 2. Absatz des Tenors), geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 % Zinsen auf 223.166 DM vom 5.5.1999 bis zum 11.5.1999 sowie auf 123.166 DM vom 12.5.1999 bis zum 10.12.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Berufungsverfahrens) trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für beide Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch überwiegend keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt entgangenen Anlagezinses als Verzugsschadensersatz nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Der Beklagte war aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages über den Kauf von Milchquoten mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 223.166 DM jedenfalls ab 5.5.1999 in Verzug geraten; ab dem 12.5.1999 bis zum 10.12.1999 befand er sich jedenfalls mit einem geschuldeten Restkaufpreis von 123.166 DM in Verzug.

Wie das Landgericht bereits zutreffend dargestellt hat, ist – trotz der Tätigkeit des vom Kläger aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages vom 19.11.1998 eingeschalteten Maklers K… , der offensichtlich eigene wirtschaftliche Interessen durchzusetzen versucht hat – zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über Milchreferenzmengen von 111583 kg zum Kaufpreis von 2 DM/kg, insgesamt also 223.166 DM zustande gekommen. Dies ergibt sich jedenfalls eindeutig aufgrund des am 31.3.1999 niedergelegten und bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eingereichten schriftlichen Vertrages.

Nach § 2 des schriftlichen Vertrages war vom Beklagten der zu zahlende Kaufpreis 14[…]


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