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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonsex ist nach Ansicht des LG Hannover sittenwidrig:

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Landgericht Hannover
Az.: 20 S 50199 (003)
Verkündet am 28.06.1999
Vorinstanz: AG Hameln – Az.: 20 C 362198 (2)

IM NAMEN DES VOLKES!
Urteil
In dem Rechtsstreit hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.1999 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hameln (Az.: 20 C 362198 <2>) vom 11.12.1998 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet; die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg. Soweit das Amtsgericht Hameln entschieden hat, dass der Beklagte an die Klägerin 1.045,10 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 16.09.1997 sowie weitere 17,- DM zu zahlen hat, war das Urteil vom 11.12.1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnungen vom 21.05., 19.06., 18.07. und 19.08.1997 in dem geltend gemachten Umfang. Insoweit beruht die Forderung der Klägerin auf einem sittenwidrigen und nichtigen Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 138, 139 BGB.
Es kann dahin stehen; ob die Klägerin unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von Juli 1994 in Verbindung mit dem Telefondienstauftrag vom 29.05.1995 den Beklagten als „Kunden“ wegen der Benutzung des von ihm in Auftrag gegebenen Telefonanschlusses durch „Dritte“ auf Zahlung der offenstehenden Telefonrechnungen in Anspruch nehmen kann. Jedenfa1ls ist das einem etwaigen Zahlungsanspruch der Klägerin zugrundeliegende Rechtsgeschäft im hier maßgeblichen Empfang sittenwidrig und damit nichtig gemäß §§ 138, 139 BGB.
Unstreitig hat der Sohn des Beklagten das hohe Telefonaufkommen dadurch verursacht dass er sog. 0190-Rufnummern angewählt und Telefonsex-Gespräche geführt hat. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [NJW 1998, 2895 f.] sind Telefons[…]


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