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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung eines absoluten Haltverbots auf Wendehammer

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VG Würzburg – Az.: W 6 K 19.1594 – Urteil vom 24.03.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer vor ihrem Anwesen.

1.

Die Kläger bewohnen das Anwesen B……straße … im Markt Zellingen. Die als Sackgasse gekennzeichnete B……straße befindet sich in einem Wohngebiet und ist bis auf einzelne Baulücken bebaut. Sie ist ca. 180 m lang und einschließlich beidseitiger Gehsteige ca. 8,5 m breit. Das Anwesen der Kläger grenzt an den am Ende der Straße angelegten Wendehammer. Die Tiefe des Wendeplatzes beträgt 16,20 m, die Breite 17,10 m.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 1. Oktober 2019 ordnete der Beklagte für den gesamten Wendehammer am Ende der Sackgasse „B……straße“ ein „absolutes Haltverbot“ (VZ 283) mit dem Zusatzzeichen 2023 „auf der gesamten Wendeplatte“ an. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Beschilderung sollten die dort befindlichen Endhydranten freigehalten und die Löschsicherheit im Brandfall gewährleistet werden. Für das ungehinderte Wenden von Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen sei ein Durchmesser des Wendehammers von ca. 20 m erforderlich. Die Anordnung trete mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Kraft. Zuwiderhandlungen würden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG geahndet.

Das bereits vor längerer Zeit aufgestellte Verkehrszeichen 283 ist seit dem 25. Oktober 2019 sichtbar (Entfernung der Verhüllung).

Die um Stellungnahme gebetene Polizeiinspektion (PI) Karlstadt hatte zuvor mit E-Mail vom 27. September 2019 der Beschilderung nach Prüfung aus verkehrspolizeilicher Sicht zugestimmt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 wandten sich die Kläger gegen die verkehrsrechtliche Anordnung. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass sich bereits seit vielen Jahren zwei parkende Fahrzeuge der Anwohner auf dem Wendehammer befänden und es dennoch allen Fahrzeugen möglich sei, zu wenden. Aufgrund einer einmaligen Beschwerde eines Müllwagenfahrers, der nicht habe wenden können, da auf der gegenüberliegenden Seite noch weitere Fahrzeuge parkten, sei im Februar 2019 ohne Wissen und ohne Anhörung der Anwohner in der B……straße e[…]


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