OLG Düsseldorf – Az.: 5 Ss (OWi) 438/89 – (OWi) 180/89 I – Beschluss vom 30.11.1989
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet, die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Gründe
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 Abs. 3 StVO gemäß §§ 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richten sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt; und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG bei einer Geldbuße von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene am 8. März 1989 zwischen 17.25 und 17.45 Uhr in D auf der G seinen Personenkraftwagen vor der Einfahrt zur Garage des Zeugen K, so daß dieser mit seinem PKW aus der Garage nicht herausfahren konnte.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, das Parkverbot bestehe vor der geradlinigen Zufahrt zur Garage. Das Parkverbot entfalle nicht dadurch, daß der Garagenbesitzer mit seinem Fahrzeug auf andere Weise – etwa über den Bürgersteig – (was hier im übrigen nicht möglich gewesen sei) in die Garage einfahren (oder aus ihr herausfahren) könne.
Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zur äußeren Tatseite rechtsbedenkenfrei.
Nach dieser Vorschrift ist das Parken u.a. nicht zulässig vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten. Diese Bestimmung bezweckt, den Anlieger vor einer Behinderung der freien Fahrt von oder zu seinem Grundstück zu schützen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverk[…]