AG Saarbrücken – Az.: 43 OWi 31 Js 1589/08 (434/08) – Urteil vom 27.03.2009
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger illegaler Beschäftigung einer Arbeitnehmerin zu einer eine Geldbuße in Höhe von 600 € festgesetzt .
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Betroffenen wird eingeräumt, die Geldbuße in monatlichen Raten zu je 20 € zu zahlen. Kommt der Betroffene mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird der Gesamtbetrag sofort fällig.
Gründe
I.
Folgender Sachverhalt konnte festgestellt werden:
Die Bulgarin S hat im Dezember 2006 mindestens 2x die Woche je zwei Stunden als Putzhilfe in der Wohnung des Betroffenen gearbeitet.
Bezahlt hat die Putzfrau die Mutter des Betroffenen. Im Einverständnis mit dem Betroffenen hat Frau S aber auch bei diesem nach seiner Anweisung geputzt. Zeit und Art der Beschäftigung hat der Betroffene festgelegt.
II.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen. Dieser hatte lediglich die im Bußgeldbescheid angegebene Dauer der Beschäftigung angezweifelt; den Sachverhalt im Übrigen aber eingeräumt.
III.
Es liegt ein Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 284 Abs. 1 SGB III vor. Die Norm bestimmt:
§ 404 Abs. 2 SGB III lautet: “ (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…
3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt, …“
§ 284 Abs. 1 SGB III lautet:
„(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.“
1. Vorausset[…]