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Fluggast -Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung

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AG Köln – Az.: 142 C 373/18 – Urteil vom 14.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft, die sich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befasst, nimmt die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage der EG-VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) aus abgetretenem Recht des Fluggasts Herrn O.C. in Anspruch.

Herr C. buchte für sich bei der Beklagten für den 31.03.2017 eine Flugbeförderung von Zagreb nach Köln/Bonn. Die Flugentfernung von Zagreb nach Köln/Bonn beläuft sich nach der Großkreismethode auf 873 Kilometer. Dieser Flug mit der Flugnummer 4X 000 sollte um 13:00 Uhr in Zagreb starten und um 14:35 Uhr in Köln/Bonn landen. Der Flug startete stattdessen um 18:58 Uhr und erreichte Köln/Bonn sodann um 20:33 Uhr mit einer Verspätung von 5 Stunden und 58 Minuten. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Berufung auf eine Abtretung des Anspruchs mit Schreiben vom 06.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.06.2018 erfolglos auf, ihr nach der VO Ausgleichszahlung wegen Verspätung in Höhe von 250,00 Euro zu leisten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen der Verzögerung des Fluges ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 Euro zu. Sie behauptet, ihr sei der Anspruch von dem Fluggast wirksam abgetreten worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die seitens der Klägerin beigebrachte Abtretungsurkunde sei fehlerhaft und dokumentiere keine wirksame Abtretung. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine Ausgleichszahlung sei ausgeschlossen, da ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe. Beim Start oder bei der Landung des Vorfluges 4X 000 von Köln/Bonn nach Zagreb sei das Rad #2 des Hauptfahrwerks des Flugzeugs durch einen metallischen Fremdkörper beschädigt worden. Dies sei durch die Crew bei einer Sichtkontrolle im Rahmen des pre-flight checks des Fluges 4X 000 entdeckt worden. Eine bloße Abnutzung des Reifens sei ausgeschlossen. Ein Techniker des am Flughafen ansässigen Maintenance-Betriebs Croatia habe die Überschreitung der bei einem Schnitt am Reifen vorgegebenen Toleranzgrenze […]


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