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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Deckungsklage nach behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl

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OLG Naumburg – Az.: 4 U 58/14 – Urteil vom 18.06.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 02. September 2014, Az.: 4 O 102/14, abgeändert und die Beklagte – unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen – verurteilt,

a) an die S. Bank AG, S. Platz 1, M., auf das Konto der Rechtsanwälte H. bei der S. Bank, IBAN DE …, zur Finanzierungsnummer … einen Betrag in Höhe von 27.250,– € nebst 7,99 % Zinsen hieraus seit dem 04. August 2011 zu zahlen,

b) an die Klägerin 7.862,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2014 zu zahlen, sowie

c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße 119, W., in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Maridav /Shutterstock.com

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines behaupteten Kfz-Diebstahls gerichteten Klage.

Die Klägerin, die in C. eine Bäckerei betreibt, schloss bei der Beklagten am 29. Dezember 2009 betreffs des auf sie zugelassenen Pkw Audi R 8 4.2, Erstzulassung: 25. Januar 2007, eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € in der Teilkaskoversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten, die sog. AKB NF 2009, zugrunde. Sie hatte den Pkw mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2009 für 95.000 € brutto bei dem Autohaus F. C. erworben, an das zuvor am 10. Dezember 2009 der Wagen vom Audi Zentrum S. für 70.000 € veräußert worden war.

Die Klägerin finanzierte den K[…]


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