AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 4 C 352/08 – Teilurteil vom 14.04.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen Wohnräume im 1. Obergeschoss des Vorderhauses links in der M Straße. 81 in 10999 Berlin, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Toilette und einer Wohnfläche von ca. 87,62 m² geräumt an die Kläger herauszugeben.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 €, die sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung ab dem 14.10.2010 um monatlich 463,94 € erhöht, abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringen.
4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.06.2010 eingeräumt
Tatbestand
Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags vom 02.04.1984 Mieter der im Tenor zu 1) bezeichneten Wohnung der Kläger. Die Kläger sind seit dem 09.01.2008 Eigentümer des Grundstücks.
Gem. § 4 des Mietvertrages sind die Miete und die Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen.
§ 8 des Mietvertrags lautet:
„Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.“
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K 2 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung desselben Bezug genommen (Bl. 10 ff. der Akte).
Der Mietzins betrug zuletzt im November 2009 463,94 €.
Da der Beklagte die Mieten für die Monate Mai, Juli, August September 2007 erst zwischen dem 7. und dem 11. eines Monate und die Mieten für die Monate Februar 2008, Mai 2008, Juni 2008 und Juli 2008 erst zwischen dem 04. und 06. eines Monats zahlte, sprach die Klägerin zu 1), auch als Vertreterin des Klägers zu 2) dem Beklagten mit der Klageschrift vom 21.08.2008 u.a. wegen dauerhaft verzögerter Mietzahlungen die fristlose Kündigung aus.
Zuvor haben die Kläger gegenüber dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 17.04.2008 und mit Schreiben vom 16.08.2008 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Hierbei bezogen sich die Kläger inhaltlich auf ein als „Letztes Abmahnung“ gekennzeichnetes Schreiben vom 12.09.2007. Darin hatte die Klägerin zu 1) den Beklagten darauf hingewiesen, auf die pünktlichem Mietzahlungen angewiesen zu sein, weil „ein Mieteingang nach den monatlichen Abbuchungen von ihrem Ko[…]