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Deliktsrechtliche Haftung Werkunternehmer für Mangel neben Gewährleistungsansprüchen

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OLG Dresden – Az.: 6 U 839/19 – Urteil vom 19.11.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.03.2019, Az.: 5 O 104/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.03.2019, Az.: 5 O 104/16, ist ebenso wie das Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil des Landegerichts und dem Berufungsurteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Verfahrensbeteiligte, also die Klägerin bzw. die Streithelferin, vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.544,13 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Wasserschadens in der Tiefgarage des Gebäudes … in D. geltend, der dadurch verursacht worden sei, dass die Beklagte bei der Installation der Entwässerungsleitungen einen Muffenstopfen nicht den Regeln der Technik entsprechend eingebaut habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 22.03.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage – abgesehen von einem Teil der Zinsforderung – in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 89.544,13 € als Schadensersatz aus übergegangenem Recht verurteilt. Zuvor hatte das Landgericht Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen F., dem für das Gebäude zuständigen Verwalter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2019, Bl. 227 ff., insbesondere Seite 232 ff.) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Q. (vgl. Gutachten vom 23.02.2018, Bl. 147 ff., Ergänzungsgutachten vom 06.09.2018, Bl. 193 ff. sowie Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 05.02.2019, Bl. 227 ff.). Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass in der Nacht vom 02.06.2013 zum 03.06.2013 sämtliche Kellerräume und die Tiefgarage des streitgegenst[…]


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