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Tierhaltehaftung und Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung

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OLG Koblenz – Az.: 8 U 1800/19 – Beschluss vom 27.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18.12.2019.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Feststellung einer hälftigen

Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einem Vorfall, der sich in der Nacht vom 07./08.08.2015 während eines von der …[A]gesellschaft mbH veranstalteten Reitturniers ereignet hat. Während dieses Turniers waren die teilnehmenden Pferde in mobilen Boxen untergestellt, die von der – bei der Klägerin haftpflichtversicherten – …[B] GmbH geliefert und aufgestellt worden waren.

Der Beklagte ist Halter des Wallachs „Fürst Fantasy“; Geschädigter ist der Halter des Pferdes „Quality“. Beide Pferde waren in der Schadensnacht in den mobilen Boxen untergestellt.

In dem auf Erstattung der Tierarztkosten gerichteten Vorprozess (LG Verden 1 O 88/16; OLG Celle 20 U 7/18), in welchem der Beklagte der …[B] GmbH den Streit verkündet hatte, wurden beide nach Durchführung einer Beweisaufnahme als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz an den Geschädigten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „Fürst Fantasy“ sich aus seiner Box befreit und sich anschließend in der Stallgasse bewegt hatte und dass „Quality“ infolge der dadurch entstandenen Unruhe und Erregung über die Boxenwand gestiegen war und sich dabei verletzt hatte.

Das Oberlandesgericht sah den Haftungsgrund des Beklagten in der Tierhalterhaftung und den der …[B] GmbH in der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen mangelhafter Konstruktion der Boxen.

Inzwischen hat der Geschädigte weitere Ansprüche aus dem Schadensfall bei der Klägerin angemeldet.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, im Innenverhältnis stehe ihrer Versicherungsnehmerin ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus dem Urteil des OLG Celle zu AZ. 20 U 7/18 im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der seinerzeitigen Beklagten zu 2., der …[B] GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, …, in Höhe von mindestens 50% hafte.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu der …[B[…]


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