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Rechtsanwälte Kotz GbR

Messgerät PoliScan Speed – Geschwindigkeitsmessung

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AG Friedberg (Hessen), Az.: 45 a OWi – 103 Js 9059/13, Urteil vom 03.11.2014

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKatV
Gründe
I.

Der Betroffene ist 48 Jahre alt; zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er sich nicht eingelassen. Im VZR findet sich eine berücksichtigungsfähige Eintragung, Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 955 Js OWi 64348/12, rechtskräftig seit dem 06.o6.2013; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Verhängt wurde ein Bußgeld in Höhe von € 100,00.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Betroffene wie im Bußgeldbescheid des Regierungspräsidium Kassel vom 20.02.2013 dargelegt, am 06.11.2012 um 22:06 Uhr in O.-M., BAB 5 K.-F., km 458,957 als Führer des PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 45 km/h überschritten hat.

An der Fahrereigenschaft des Betroffenen besteht insoweit kein Zweifel. Dieser hat die Fahrereigenschaft auch nicht weiter in Abrede gestellt, nachdem zuvor hierzu ein Gutachten eingeholt wurde.

III.

Der vorstehende Sachverhalt steht aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Einvernahme der Zeugen … und der Anhörung des Sachverständigen … fest.

Bedenken allgemeiner Art gegen die Richtigkeit bzw. die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScanspeed und der Softwareversion 1.5.5 bestehen danach nicht (mehr). An der Entscheidung vom 28.07.2014, Az.: 45 a OWi – 205 Js 26863/13 wird insoweit nicht festgehalten.

In jener Entscheidung hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung, die im Ergebnis zu einer freisprechenden Entscheidung geführt haben. Grundlage dieser Zweifel war, dass die bei der Bußgeldbehörde in Gebrauch befindliche Auswertesoftware (seit dem 23.07.2013 der TUFF-Viewer in der Version 3.45.1) bei Messungen mit dem Messgerät der Fa. V…, Modell PoliScanspeed, Messsoftware Version 3.2.4 Fall[…]


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