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Bussgeldverfahren – Kriterien zur Bemessung der Mittelgebühr

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AG Viechtach, Az.: 6 II OWi 286/18, Beschluss vom 28.09.2018

1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 18.04.2018 wird aufgehoben, soweit die über 252,28 Euro hinausgehende Auslagenforderung des Betroffenen als unbillig zurückgewiesen wurde. Die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen werden auf 349,86 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der Gerichtsgebühr – und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse zu 1/4 und der Betroffene zu 3/4. Die Gerichtsgebühr trägt der Betroffene. Diese wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von smolaw /Shutterstock.com

Mit Bußgeldbescheid vom 09.10.2017 wurde gegen den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 115 Euro nebst Gebühren und Auslagen festgesetzt. 1 Punkt im Fahreignungsregister war angekündigt.

Der Betroffene hat im Fahreignungsregister 2 Voreintragungen mit insgesamt 3 Punkten. Die Geldbuße wurde wegen der Voreintragungen erhöht.

Auf den (nicht begründeten) Einspruch des Verteidigers hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt.

Im Rahmen der. Einstellungsentscheidung wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem selbst zur Kostentragung auferlegt. Hiergegen wandte sich der Betroffene über seinen Verteidiger mittels eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde ausführlich begründet, es wurde Akteneinsicht genommen und das Beweisvideo gesichtet. Auf Grund dessen wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt und die Vergütung des Verteidigers mit Bescheid vom 18.04.2018 auf 252,28 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Nichtfestsetzung der Dokumentenpauschale von 22,- € hat die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 17.05.2018 abgeholfen.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 04.05.2018 richtete sich ursprünglich auch gegen die Nichtgewährung der Gebüh[…]


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