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Deliktischer Schadensersatzanspruch bei mangelhaften Werkleistungen

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OLG Rostock – Az.: 5 U 30/15 – Urteil vom 29.11.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29.10.2014, Aktenzeichen 7 O 333/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil sowie diese Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 202.562,11 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die klagende Versicherung begehrt aus gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht von der beklagten Installationsfirma Erstattung der von ihr aufgrund eines Wasserschadens in der D.-Sporthalle in S. an ihre Versicherungsnehmerin, die S., geleisteten Zahlungen.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin der 1995 neu errichteten Sporthalle. Die Beklagte hat die unter dem 13.04.1995 abgenommenen Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle durchgeführt. Die Gewährleistungsfrist lief am 12.04.1997 ab.

Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der Firma A vom 25.09.2009 (Anlage K3 = Bd. I, Bl. 27 ff. d.A.) zu einem Leitungswasserschaden in der Sporthalle wandte sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19.09.2011 an die Beklagte und machte Schadensersatz geltend, da der festgestellte Wasserschaden auf deren fehlerhafte Sanitärinstallation zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 22.09.2011 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab.

Mit der am 31.12.2012 per Fax beim zuständigen Landgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr vermeintlich zustehende Regressansprüche weiter. Sie hat behauptet, dass insbesondere eine unsachgemäße mechanische Verkürzung der Kunststoffhahnverlängerungen durch Absägen sowie die unzulässige Eindichtung der Verbindungen mittels Hanf für die im Juli 2009 an sieben Abnahmestellen festgestellten Leckagen schadensursächlich gewesen sei. Dichtigkeit und Stabilität der Verbindungen seien aufgrund der nicht den geltenden Regeln der Technik entsprechenden Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet gewesen. Es sei – möglicherweise bereits von Beginn an – Leitungswasser ausgetreten, das sich aufgrund der Bauweise der Sporthalle hinter der Wandabdichtung und im Fußbodenaufbau verte[…]


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