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Voraussetzungen einer Verwertungskündigung

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LG München I – Az.: 14 S 6026/12 – Urteil vom 17.08.2012

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2012 (Az. 431 C 12949/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2012 gewährt wird.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens samtverbindlich.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 7.680,00.
Gründe
I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:

Die Parteien streiten in der Berufung nach einer klägerischen Verwertungskündigung (Abriss und Neubau von zwei Doppelhaushälften) um Räumung und Herausgabe eines von den Beklagten von den Rechtsvorgängern der Klägerin im Jahr 1966 mündlich angemieteten Einfamilienhauses. Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2012 wurde der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten beantragen: Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2012, Az. 431 C 12949/10, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, hilfsweise festgestellt, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, hilfsweise eine Räumungsfrist eingeräumt sowie hilfsweise den Beklagten gem. § 712 ZPO gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage begründet war. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses samt Nebengebäude gem. § 546 I BGB, weil die klägerische Kündigung vom 07.03.2011 das betreffende Mietverhältnis gem. § 573 I 1, II Nr. 3 BGB beendet hat und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. §§ 574 I 1, 574a BGB nicht in Betracht kommt.

1.

Das Amtsgericht ist betreffend § 573 II Nr. 3 BGB zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin als Vermieterin durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten[…]


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