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Verkehrsunfall – Bestimmung des Werts eines Fahrzeug-Unikats

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 157/18 – Urteil vom 24.03.2020

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird ebenfalls für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.885,76 € festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 ZPO auf Einzelheiten verzichtet, dein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist (§ 544 ZPO).

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat sowohl in Begründung als auch Ergebnis die Beklagten zutreffend entsprechend dem Tenor verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen in vollem Umfang nicht durch.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Beklagte zu 2) für den von ihrem Versicherungsnehmer in der Nacht vom XX./XX.XX.2013 verursachten Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin in vollem Umfang verantwortlich ist. Es kommt vorliegend lediglich auf die Frage an, wie der Wert des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen ist.

Dabei hat das Landgericht zutreffend nicht auf § 249 BGB, sondern auf § 251 BGB abgestellt, da das Fahrzeug der Klägerin ein Unikat darstellte, das auf dem regulären Markt nicht erhältlich ist, weshalb im eigentlichen Sinne auch kein Wiederbeschaffungswert im Sinne der Naturalrestitution des § 249 BGB festgestellt werden kann.

Das Landgericht hat durch ausführliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, an die der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden ist und die er in der Sache auch teilt, festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin auf der Basis der Karosserie eines Marke1 Typ1 faktisch ein Fahrzeug der Klasse Marke1 Typ2 hergestellt hat, indem er die wesentlichen Baugruppen des Marke1 Typ2 in die Karosserie des Marke1 Typ1 eingebaut hat. Der Zeuge A hat insoweit glaubhaft und auch nachvollziehbar erklärt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker die Möglichkeit hatte, die beiden Fahrzeugtypen zusammenzuführen, wobei er in monatelanger Arbeit beide Fahrzeuge quasi zerlegt und dann neu zusammengebaut hat. Dabei wurden auch zahlreiche Neuteile eingebaut, grundlegende und wesentliche Baugruppen wurden verändert. Der Sachverständige hat ausführlich und[…]


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