LG Koblenz
Az.: 6 S. 432/01 –
Urteil vom 07.04.2003
Urteilsauszug:
„…Die Kl hat als Haftpflichtversicherer aus Anlaß eines von ihrem Versicherungsnehmerverursachten Verkehrsunfalls dem Geschädigten Ersatz seines Fahrzeugschadens geleistet, und zwar auf der Grundlage eines vom Bekl erstatteten Schadensgutachtens. Der Bekl war als öffentlich bestellter und verteidigter Kraftfahrzeugsachverständiger vom Geschädigten beauftragt worden und hatte den Restwert des Fahrzeuges bei wirtschaftlichem Totalschaden auf 600 DM geschätzt. Der Geschädigte veräußerte den Wagen zu diesem Preis an einen Dritten. Die Kl begehrt Schadenersatz wegen der Verletzung von Schutzpflichten, die sich für den Bekl aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag ergeben sollen. Sie geht von einem höheren Restwert aus.
Gegen den Bekl hat das Amtsgericht am 16.07.2001 im schriftlichen Vorverfahren nach Versäumung der Einlassung Versäumnisurteil erlassen, durch das der Bekl zur Zahlung von 2600 DM nebst Zinsen verurteil wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil der Bekl den Restwert abweichend von einer vom Amtsgericht als üblich angenommenen Berechnungsmethode ermittelt und unter einem von der Kl nachträglich eingeholten Kaufpreisangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers angegeben hat. Hiergegen wendet sich der Bekl mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die in der Sache lediglich zu einem geringen Teilerfolg führt. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem zwischen Bekl und seinen Auftraggeber zu Stande gekommenen Werkvertragsverhältnis auch Schutzpflichten des Bekl zugunsten der nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Kl ergeben. Die Kammer insoweit folgt der wohl herrschenden Auffassung, nach der jedenfalls ein zwischen einem Geschädigten und einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geschlossener Vertrag über die Erstattung eines Schadensgutachtens zur Vorlage bei dem Versicherer des Schädigers Schutzwirkungen auch zugunsten des Versicherers entfaltet. Im Ergebnis liegt auch eine Verletzung dieser Schutzpflicht durch den Bekl vor, die letztlich bei der Kl zu einem Vermögensschaden geführt hat. Der Bekl war nämlich bei der sachv[…]