Oberlandesgericht Hamburg weist Berufung im Reisemangel-Fall zurück
In einem Streit um die Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz beabsichtigt das Oberlandesgericht Hamburg, die Berufung der Reiseanbieterin gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurückzuweisen. Die Beklagte hat zwei Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen.
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Reisemangel wegen verweigerter Mitreise
Das Landgericht Hamburg ist zutreffend von einem Reisemangel ausgegangen, weil die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Mitreise auf der Kreuzfahrt verweigert hat. Die Beklagte kann sich dabei nicht erfolgreich auf ihre Reisebedingungen berufen.
Kapitänsentscheidung nicht nachweisbar
Es kann nicht festgestellt werden, ob ein Urteil des Kapitäns ergangen ist und auf welcher Grundlage. Die Beklagte hat nach dem Bestreiten der Klägerin nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen ein Urteil des Kapitäns überhaupt ergangen ist.
Reisetauglichkeit des Ehemanns der Klägerin
Nach Untersuchung und Behandlung im örtlichen Krankenhaus in Dubai war der Ehemann der Klägerin reisetauglich. Dem Ehemann der Klägerin wurde von dem behandelnden Arzt die Reisetauglichkeit bescheinigt: „Patient is fit to fly and fit to cruise at time of examination“.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 15/21 – Beschluss vom 01.03.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2021, Aktenzeichen 329 O 48/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 12.02.2021 eingelegten Beruf[…]