LG Arnsberg – Az.: 1 O 261/19 – Urteil vom 17.09.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.085,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.085,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei T, X xx, xxxxxx Y, in Höhe von 2.095,35 EUR freizustellen.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 357,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 47 Prozent und die Beklagte zu 53 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin und der Kläger sind zwei von insgesamt vier Kindern des am 07.05.2018 verstorbenen Erblassers, Herrn I, zuletzt wohnhaft in xxxxx P. Der Erblasser war verwitwet und alleiniger Eigentümer der Immobilie unter der Anschrift „U“ in P. Durch letztwillige Verfügung vom 20.08.2005 setzte er seine weitere Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin ein.
Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte unter dem 05.06.2018 auf, ein Nachlassverzeichnis an ihn zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29.06.2018 erkannte die Beklagte den Auskunftsanspruch an und teilte mit, es habe bei der Sparkasse V zwei Konten auf den Namen des Erblassers gegeben, die mit einem Saldo in Höhe von 38.305,00 EUR und in Höhe von 15.552,00 EUR geschlossen hätten. Dabei saldiere letzteres nach Abzug der Beerdigungskosten lediglich noch auf 9.458,51 EUR. Weiter sei der Verkehrswert des im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstücks mit 60.000,00 EUR zu beziffern. Auf Basis eines sodann ermittelten Nachlasswertes zahlte die Beklagte an die Kläger jeweils einen Betrag von 13.509,54 EUR.
Wegen fortbestehender Differenzen betreffend den Verkehrswert der Immobilie, gaben die Kläger schließlich ein Wertermittlungsgutachten in Auftrag, wonach den Marktwert des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks – ohne Berücksichtigung von Inventar – auf 97.200,00 EUR taxiert wurde. Für die Erstellung des Gutachtens sind den Klägern Kosten in Höhe von 357,00 EUR entstanden.
Die Kläger forderten die Beklagte – letztmalig mit Schreiben vom 26.08.2019 – unter Fristse[…]