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Brandschaden nach Abstellen eines Fahrzeugs über glühenden Holzkohlegrill

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 177/19 – Urteil vom 23.12.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.9.2019 – Az. 25 C 335/18 (12) – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.639,49 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Schadensereignis, das sich am 22.6.2017 auf einer als Parkplatz genutzten Fläche im Bereich des Fußballplatzes … ereignet hat und bei dem das Klägerfahrzeug, ein Toyota Avensis (…), zerstört wurde. Zu dem Schaden kam es, als der Kläger sein Fahrzeug um ca. 18.45 Uhr neben dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Zeugen … geparkt hatte und sich dieses kurz darauf entzündete. Der Brand griff auf das Klägerfahrzeug über, das vollständig ausbrannte. Streitig ist, ob der Brand des Beklagtenfahrzeuges auf einem elektrotechnischen Defekt oder darauf beruhte, dass der Zeuge … sein Fahrzeug gegen 18.25 Uhr über einem noch nicht abgekühlten Holzkohlegrill geparkt hatte.

Der Kläger beziffert seinen Schaden auf insgesamt 3.639,49 Euro, den er zzgl. gesetzlicher Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und meint, der Schaden stehe nicht mit einem Betriebsvorgang des versicherten Fahrzeugs in Verbindung, weshalb sie nicht hafte.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines brandtechnischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Brand auf eine defekte Betriebseinrichtung oder einen Betriebsvorgang zurückzuführen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand ausschließlich durch den holzkohlebetriebenen Einweggrill verursacht worden sei, was dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs nicht zugerechnet werden könne.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er meint, das Amtsgericht habe die Anforderungen an den Betriebsbegriff überspannt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Erstgericht hat die Voraussetzungen des § 7 StVG zu Unrecht verneint.[…]


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