OLG München – Az.: 10 U 3947/19 – Urteil vom 08.07.2020
I. Auf die Berufung der Parteien vom 17.07.2019 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.06.2019 (Az. 61 O 1017/17) in Ziff. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 46.430,40 € nebst Zinsen aus 8.161,47 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 und aus 38.268,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.260,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60%, die Beklagten samtverbindlich 40%.
III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 31.08.2016 auf der Kreisstraße ND 28 in B. geltend.
Unfallhergang und Alleinverschulden des Beklagten zu 1) am Unfall stehen unstreitig fest. Die Parteien streiten jedoch über die Höhe der von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu ersetzenden Schadenspositionen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlich verunfallten Pkw N. M 600 Carbon Sport LHD sei mit dem Neuwagenpreis in Ansatz zu bringen, da auf dem deutschen Markt ein vergleichbarer Pkw wie der streitgegenständliche als Vorführ- oder Gebrauchtfahrzeug mit nur geringer Laufleistung grundsätzlich nicht zu erwerben sei. Rabatte auf Neufahrzeuge würden von der Firma N. nicht gewährt. Der der Klägerin gewährte Rabatt in Höhe von 13% sei ein einmaliger Rabatt gewesen. Ein Restwert des verunfallten Fahrzeugs habe nicht bestanden, sodass dieser nicht in Abzug zu bringen sei.
Zudem seien weitere Fracht- und Transportkosten, Nachrüstkosten, An- und Abmeldekosten, Kosten für