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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Films

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AG Oldenburg, Az.: 1 C 1371/16, Urteil vom 08.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Der Klägerin stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerk „…“ zu.

Die Klägerin beauftragte die Firma … mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Die Ermittlungen der … ergaben, dass am 11.12.2009 um 17.16.22 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software das streitgegenständliche Filmwerk zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Symbolfoto: Wordley Calvo Stock/Bigstock

Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln teilte der zuständige Internet Provider … mit, dass die IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin ließ daher die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 11.6.2010 wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen am 11.12.2009 abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Reaktion durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragte am 18.12.2013 beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Der beantragte Bescheid wurde am 27.12.2013 erlassen und der Beklagten am 2.1.2014 zugestellt. Diese legte am 7.1.2014 Widerspruch ein.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mind[…]


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