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Ausgleichsleistungsanspruch bei Flugverspätung – bei Zubringerflug und Anschlussflug

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LG Darmstadt, Az.: 25 S 75/16, Beschluss vom 15.02.2017

In dem Rechtsstreit weist die Kammer nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf folgendes hin:

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass hier kein Anspruch wegen verweigerter Beförderung (Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden VO)) bestand. Die Beklagte musste die Kläger in Frankfurt nicht noch an Bord nehmen, weil der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen war. Das gilt selbst dann, wenn sich das Flugzeug nach Havanna noch in der Parkposition am Flugsteig befunden hat, als die Reisenden den Ausgang erreichten (ebenso BGH, Urteil vom 07. Mai 2013, Az.: X ZR 127/11, zitiert nach juris Rdnr. Rn. 5 und 6).

2. Nicht geteilt wird von der Kammer aber die Ansicht des Amtsgerichts Rüsselsheim, dass hier kein Anspruch wegen Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO besteht, weil Zubringer- und Anschlussflug nicht von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden.

a) Ein Ausgleichsanspruch ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil nur der erste Flug verspätet war und diese Verspätung weniger als drei Stunden betragen hat.

Bei direkten Anschlussflügen kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nämlich auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Flugs dazu geführt hat, dass der Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 – Sturgeon u.a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 – Nelson u.a.). Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 – Folkerts; BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 11). Das war hier also Havanna.

Der Flug von Frankfurt nach Havanna war nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO auch als direkter Anschlussflug anzusehen.

Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem and[…]


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