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Anforderungen an Vertretungsvollmacht des Verteidigers im Bußgeldverfahren

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 14/20 (10/20) – Beschluss vom 27.01.2020

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12. August 2019 ist gegenstandslos.

Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 ist gegenwärtig nicht veranlasst; die Sache wird zur Absetzung der Urteilsgründe an das Amtsgericht Zossen zurückgereicht.

Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie seine darin entstandenen Auslagen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 2. Juli 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25a Abs. 2a StVG angeordnet. Der Betroffene war auf seinen Antrag hin, nachdem er die Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung am 2. Juli 2019 durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 1. Juli 2019 entbunden worden. Er war in dem Hauptverhandlungstermin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls jedoch von seinem am 23. November 2018 schriftlich bevollmächtigten Verteidigers vertreten worden.

Die formlos an die Staatsanwaltschaft Potsdam übersandte Akte wurde am 11. Juli 2019 mit dem Vermerk zurückgereicht, dass von dort aus kein Rechtsmittel eingelegt werde.

Am 15. Juli 2019 verfügte die Bußgeldrichterin die Ausfertigung eines abgekürzten Urteils ohne Gründe gemäß § 77b OWiG.

Mit dem bei Gericht am 23. Juli 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag hat der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem bei Gericht am 15. August 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz mit Anträgen versehen und begründet.

Mit Beschluss vom 12. August 2019 hat das Amtsgericht Zossen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 2. Juli 2019 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist der §§ 341, 43 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG eingelegt worden war. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 22. August 2019 zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 23. August 2019 eingegangenen Anwaltssch[…]


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