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Kfz-Vollkaskoversicherung – Fahrzeugschäden durch Aufspringen einer Motorhaube

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OLG Koblenz, Az: 10 U 1452/12, Urteil vom 26.07.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 25.939.538.8 anlässlich des Schadenereignisses vom 8. Januar 2011 Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: lisafx / Bigstock

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten für seinen PKW Ford Mondeo Turnier 2.2. TDCi, amtliches Kennzeichen. …, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 € und eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Zwischen den Parteien sind die AKB 2008 vereinbart.

Am 6. Januar 2001 fuhr der Kläger bei Glatteis mit dem PKW gegen eine Betonmauer. Dadurch wurden unter anderem die Verriegelungsöse der Motor-haube und der Schlossträger mit dem Haubenschloss verformt.

Am 7. Januar 2011 besichtigte auf Veranlassung des Beklagten ein Sachverständiger der …[A] das Fahrzeug. Dieser öffnete unter anderem die Motorhaube und schloss sie wieder. Er erstellte unter dem 7. Januar 2011 ein Sachverständigengutachten, das dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 von der Beklagten übersandt wurde.

Am 8. Januar 2011 trat zwischen 15.00 und 16.00 Uhr ein weiterer Schaden an dem in der …[Y]straße in …[Z] abgestellten Fahrzeug des Klägers dadurch ein, dass die Motorhaube des Fahrzeugs aufsprang und gegen die beiden Säulen und das Fahrzeugdach schlug. Der Kläger beantragte auch insoweit Versicherungsschutz. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 lehnte der Beklagte ihre Eintrittspflicht für das Ereignis vom 8. Januar 2011 ab.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 8. Januar 2011 gegen 15.30 Uhr auf dem Weg zu seinem PKW gewesen, als ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 die Motorhaube hochgerissen und dadurch den Schaden verursacht habe. Da er – unstreitig – zu d[…]


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