Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 38/19 – Urteil vom 13.11.2019
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.2.2019 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 13.480,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 57% und der Beklagte zu 1. zu 43 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu 14% und die des Beklagten zu 2. in vollem Umfang. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.579,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch wegen einer angeblich fehlerhaften Schuldnerberatung geltend.
Der Kläger suchte im März 2015 die Beratungsstelle des Beklagten zu 1. auf, der eine geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Bbg AGInsO) ist. Der Beklagte zu 2. war vertretungsberechtigter Vorstand des Beklagten zu 1. und hat den Kläger seinerzeit unentgeltlich beraten.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. durch Urteil vom 19.02.2019 zur Zahlung von 14.519,02 € an den Kläger verpflichtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das vorgenannte Urteil (Bl. 185 ff.) Bezug genommen.
Gegen das Urteil wenden sich der Kläger und der Beklagte zu 1. mit ihren Berufungen.
Der Beklagte zu 1. meint, die Beklagten seien nicht passiv legitimiert, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch nur als Amtshaftungsanspruch gegen die zuständige Behörde – das Landesamt für Soziales und Versorgung – gerichtet werden könne. Mit der Anerkennung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. § 1 Bbg AGInsO führten die Schuldnerberatungsstellen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung für das Land Brandenburg durch. Sie seien als Beliehene hoheitlich tätig. Damit greife die Haftungsprivilegierung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein.
Das Landg[…]