LG Potsdam – Az.: 14 T 54/19 – Beschluss vom 16.04.2019
Die sofortige Beschwerde des Zeugen S. vom 10. Dezember 2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2018 zum Aktenzeichen 20 C 472/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen bei einem Beschwerdewert von bis zu 500 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. August 2018 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen zum 24. Oktober 2018 angeordnet. Seine Ladung erfolgte aufgrund der Verfügung vom 3. September 2018 über den Geschäftssitz der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, deren Vorstandssprecher er ist. Als Beweisthema ist in der Ladung vermerkt: „Enthält ein Kontoauszug der MBS jeweils auch den Namen des EMPFÄNGERS einer Überweisung?“
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2018 verhängte das Amtsgericht Potsdam gegen den an diesem Tag nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 200 € und legte ihm die durch sein Ausbleiben an diesem Tag entstandenen Kosten auf. Es beraumte einen Folgetermin an, zu dem wiederum der Beschwerdeführer geladen werden sollte. Mit Schreiben vom 2. November 2018, eingegangen bei Gericht am 7. November 2018, teilte die Sparkasse mit, die Ladung des Zeugen sei leider nicht an ihn weitergeleitet worden. Nach Prüfung des Sachverhalts könne aber mitgeteilt werden, dass ein Kontoauszug der MBS die Namen des Empfängers/Begünstigten einer Überweisung nicht enthält.
Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2018 Beschwerde gegen den ihm am 27. November 2018 zugestellten Beschluss erhoben und zur Begründung angeführt: Die Ladung vom 5. September 2018 sei zwar am 7. September 2018 im Vorstandssekretariat eingegangen. Sie sei ihm aber nicht vorgelegt worden. Sie sei stattdessen weisungsgemäß an das Justiziariat der MBS geleitet worden, damit dieses den Sachverhalt prüfen und eruieren könne, welcher Mitarbeiter was bekunden solle, ob der Sachverhalt dem Bankgeheimnis unterliege und ob gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung vorzubereiten sei. Dort sei es am 10. September 2018 eingegangen. Das Justiziariat habe versucht, die zuständige Mitarbeiterin zu erreichen. Die eigentlich zuständige sei allerdings urlaubsabwesend gewesen. Eine andere Mitarbeiterin habe bedauerlicherweise erst am 26. Oktober 2018 und damit nach dem Termin geantwortet. Den Zeugen treffe daher kein Verschulden. Die in Rede stehende Frage könne ohnehin besser durch einen anderen Mitarbeiter wie bereits im Schreiben vom 2. November 2018 dahingehend beantwortet werden, dass ein Kontoauszu[…]