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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigengutachten mangels Qualifikation unbrauchbar – keine Vergütung

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Keine Vergütung für unzulässiges Gutachten über Schulbegleitung
In einem aktuellen Fall verlangte eine Diplompsychologin Vergütung für ein Gutachten über die Erforderlichkeit einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII. Das Gericht entschied jedoch, dass sie aufgrund fehlender Qualifikation keinen Anspruch auf die Zahlung hat.

Direkt zum Urteil: Az.: 14 S 33/21 springen.

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Die fehlende Qualifikation der Gutachterin
Die Klägerin ist Diplompsychologin, jedoch nicht berechtigt, Gutachten nach § 35a SGB VIII zu erstellen, da sie nicht dem dort genannten Personenkreis angehört. Laut Gesetz sind dafür nur Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder approbierte psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung im Bereich psychischer Störungen von Kindern und Jugendlichen befugt.
Keine ausreichende Aufklärung über fehlende Eignung
Die Klägerin hatte die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass sie keine Ärztin sei, jedoch nicht ausreichend über ihre fehlende Eignung nach § 35a SGB VIII aufgeklärt. Das Gericht entschied, dass dieser Hinweis nicht genügt, um eine vertragliche Abrede der Beauftragung trotz fehlender persönlicher Eignung anzunehmen.
Gutachten als mangelhaft und nicht verwertbar
Da die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, ist das Gutachten als mangelhaft und nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet anzusehen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist somit auf Null gemindert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung des Sachverständigengutachtens.

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Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 14 S 33/21 – Urteil vom 09.02.2023

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 17.03.2021, Az. 23 C 1864/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.164,97 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt […]


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