Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 2/20 – Beschluss vom 08.04.2020
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.12.2019 wird wie folgt abgeändert:
Die Annahme der N… W…, geb. am … in Hamburg (Standesamt Hamburg-Fuhlsbüttel, Geburtsregisternummer …) durch Herrn D… K… B…, geb. am … in Kolberg, verst. am 17.10.2019, wird hiermit ausgesprochen (§§ 1767, 1770 BGB).
Die Angenommene trägt als Geburtsnamen den Namen B….
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1940 geborene und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene Annehmende ist der Onkel der 1965 geborenen Anzunehmenden. Er ist alleinstehend und kinderlos. Die Großeltern der Anzunehmenden (mithin die Eltern des Annehmenden, im Folgendem nur noch die Großeltern), und die Eltern der Anzunehmenden, ihre etwa 10 Jahre jüngeren Schwester und die Anzunehmende lebten in zwei Doppelhaushälften nebeneinander in Hamburg. 1981 trennten sich die Eltern der Anzunehmenden. Die Anzunehmende und ihre Schwester blieben mit ihrer Mutter in der Doppelhaushälfte wohnen, der Vater zog aus. Der Annehmende lebte zu dieser Zeit in Kiel. Nach dem Tode der Großeltern im Jahr 1988 zog er in die zuvor von den Großeltern bewohnte andere Doppelhaushälfte. Die Anzunehmende zog mit etwa Mitte zwanzig aus der elterlichen Doppelhaushälfte aus und lebt seitdem in einer eigenen Wohnung in Hamburg. Sie und der Annehmende lebten etwa ein halbes Jahr nebeneinander in den beiden Doppelhaushälften. Auch ihre jüngere Schwester zog später aus der elterlichen Doppelhaushälfte aus, kehrte nach dorthin aber vor etwa 5 Jahren zurück. Der Vater der Anzunehmenden verstarb 2011. Die Anzunehmende hat zwei Kinder (geb. 1993, 1995). Die Ehe mit ihrem Mann wurde 2000 geschieden.
Die familiäre Nachlassplanung wurde so gestaltet, dass nach dem Tode der Großeltern die Mutter der Anzunehmenden einerseits und der Annehmende anderseits jeweils eine Doppelhaushälfte erhielten. Nach dem Tode der Elterngeneration ist vorgesehen, dass die Anzunehmende die Doppelhaushälfte des Onkels (= Annehmenden) erhält und die Schwester der Annehmenden die Doppelhaushälfte der Mutter. Dementsprechend ist die Anzunehmende vom Annehmenden auch testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt worden und hat ihn entsprechend nach seinem Tode am 17.10.2019 auch beerbt (Tes[…]