Baurecht: Mangelnde Ausschreibung kann zu Mehrkosten führen
In dem Urteil des OLG Koblenz, Az.: 10 U 1150/14 vom 29.05.2015, ging es um die Abrechnung zweier Nachträge für Treppen- und Geländerkonstruktionen im Rahmen eines VOB-Vertrags, wobei strittig war, ob die Mehraufwendungen aufgrund von Fehlkalkulationen des Auftragnehmers oder unvorhergesehenen Ausführungsänderungen zu vergüten sind. Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin, indem es eine Nachtragsvergütung für eine veränderte Geländerbefestigung anerkannte, jedoch einen Anspruch aufgrund einer abweichenden Deckenkonstruktion ablehnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Koblenz urteilte, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Nachtragsvergütung für die Mehraufwendungen hat, die durch eine abweichende Deckenkonstruktion entstanden sind, da eine spezifische Ausführungsart vertraglich nicht festgelegt war und die Klägerin hätte nachfragen müssen.
Eine Nachtragsvergütung wurde allerdings für die veränderte Art der Geländerbefestigung anerkannt, da diese auf einer Anordnung der Beklagten beruhte.
Das Gericht stellte klar, dass die Ursprungskalkulation des Auftragnehmers für die Beurteilung von Nachträgen relevant ist und nicht vorgelegt wurde.
Die Klägerin war teilweise erfolgreich und erhielt eine Vergütung für den Nachtrag bezüglich der Geländerbefestigung, jedoch nicht für den Nachtrag aufgrund der Deckenkonstruktion.
Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise auf beide Parteien verteilt.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der präzisen vertraglichen Vereinbarung und der frühzeitigen Klärung von Ausführungsdetails im Bauvertragsrecht.
Es unterstreicht auch die Notwendigkeit der unverzüglichen Anzeige und der Dokumentation von Vertragsanpassungen und Nachträgen im Rahmen der VOB/B.
Nachträge im Bauwesen
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