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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückerstattung von Flugticketpreisen bei Stornierung der Flüge

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 3123/19 (71) – Urteil vom 21.04.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 02.04.2019 zu zahlen,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € für vorgerichtliche Kosten der Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung des Ticketpreises nach erfolgter Stornierung von über XXX Ltd. gebuchter Flüge.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Sohn über das Reise- und Flugvermittlungsportal XXX Ltd. jeweils einen Flug von Frankfurt am Main nach New York. Die Klägerin wiederholte den Buchungsvorgang zwei weitere Male, so dass die Buchung insgesamt dreimal erfolgte (WNGM6U, WO3Q9U, WNYYXN9). Die Klägerin stornierte alle drei Buchungen. Insgesamt wurde über die von der Klägerin angegebene Bankverbindung für alle drei Buchungen ein Betrag von insgesamt 3.255,78 € eingezogen. Für jede Buchung wurde ein Betrag von 1.085,26 € einbehalten. Die Beklagte berechnete pro Ticket einen Preis von 528,11 €, d.h. pro Buchung insgesamt 1.056,22 €. Die Beklagte erstattete insgesamt unter Berufung auf Kulanz zwei Buchungsvorgänge (WNYXN9 und WNGM6U), d.h. den Ticketpreis für insgesamt vier Tickets vollständig, d.h. insgesamt 2.112,44 €. Bezüglich des dritten Buchungsvorgang erstattete die Beklagte lediglich einen Teil der Steuern und Gebühren, die nur bei Antritt des Fluges anfallen und pro Flug insgesamt 136,11 € betrugen, mithin einen Betrag von lediglich 102,57 € pro Flugticket, d.h. insgesamt 205,14 €. Die Beklagte erstattete insgesamt 2.317,58 €, wobei die Klägerin den Betrag von 2.328,56 € erhalten haben will. Die Klägerin begehrt klageweise 927,56 €.

Nachdem die Klägerin auf ihre Zahlungsaufforderung von der Beklagten nur eine Zwischennachricht erhalten hat, hat die Kläger ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderung beauftragt. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben mit Fristsetzung bis zum 25.03.2019 zur Zahlung des Restbetrages erfolglos aufgefordert. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin i[…]


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