VG Hannover
Az: 6 A 1066/09
Urteil vom 31.05.2010
Tatbestand
Der Kläger bestand die erste juristische Staatsprüfung am …… mit der Note „vollbefriedigend“, die zweite juristische Staatsprüfung am ………mit der Note „befriedigend“.
Anschließend war der Kläger als Rechtsanwalt und Jurist bei einer Bank tätig. Bei seiner Suche nach einer Promotionsmöglichkeit stieß der Kläger auf Artikel im „Spiegel“ und in der „FAZ“ über das „Institut für Wissenschaftsberatung ……“. Er setzte sich mit dem Institut in Verbindung, äußerte seine Vorstellungen hinsichtlich der Promotionsdurchführung und schloss unter dem 13./15.10.1999 einen Vertrag „zur wissenschaftlichen Beratung“ mit diesem Institut.
In diesem Vertrag verpflichtet sich das Institut in Zusammenarbeit mit dem Kläger, ein für den Kläger geeignetes Promotionsthema und einen geeigneten Betreuer zu finden. Dabei soll es dem Kläger ermöglicht werden, seine bislang erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen möglichst effizient zu nutzen, um auf diese Weise seinen Arbeitsaufwand zu senken. Das Institut verpflichtet sich, die für das Promotionsgebiet des Klägers gültigen Promotionsordnungen deutscher Fakultäten zu analysieren, um eine – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand ……… für die Zulassung zum Promotionsverfahren – für den Kläger optimale Variante einer externen Promotion auszuwählen. Der Kläger verpflichtet sich zur Zahlung eines Honorars von 32.000 DM in drei Teilbeträgen (10.000 DM nach Vertragsunterzeichnung, 11.000 DM in Raten a 1.000 DM nach der Einverständniserklärung des Betreuers, 11.000 DM nach Abschluss der Promotion).
Am 02.12.1999 teilte das Institut dem Kläger mit, ….- damals ordentlicher Professor bei der Beklagten – habe sich prinzipiell bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen, und bat ihn, mit …Kontakt aufzunehmen. Er könne diesen auch tagsüber in seinem Dienstzimmer erreichen. Falls …. nicht selbst am Apparat sein sollte, solle der Kläger „dort bitte diskret, ohne Bezug auf das Institut, nach ihm fragen“.
…. übernahm am 15.12.1999 die Betreuung des Promotionsvorhabens mit dem Thema „Die …“ und schloss mit dem Kläger eine entsprechende Promotionsvereinbarung ab. Im Kopf der Vereinbarung firmierte …. ni[…]