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Luganer Abkommen – Anwendungsbereich

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Bundesgerichtshof
Az: X ZR 15/05
Beschluss vom 27.06.2007

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 EUR festgesetzt.
Gründe:
A. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 unterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten N. (N.) eine Urkunde, nach der „dem Käufer/Lizenznehmer … von C. (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder Software zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht“ werden; der Projektinhalt ist nachfolgend näher bezeichnet und ein „Gesamtprojektpreis“ von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzeitig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderungen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht geschlossen.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 244.227,25 EUR geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

B. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehö[…]


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