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Abschleppkosten bei Leerfahrt & Parken auf Brandschutzzone

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VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Az.: 1 S 1531/01
Urteil vom 27.06.2002
Vorinstanz: VG Stuttgart – Az.: 3 K 204/99

Leitsätze:
1. Das Abschleppen eines verbotswidrig im „absoluten Halteverbot“ auf einer als Brandschutzzone gekennzeichneten Fläche abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
2. Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte.

In der Verwaltungsrechtssache wegen Abschleppkosten hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2001 – 3 K 204/99 – geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem er zur Zahlung der Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang nebst Verwaltungsgebühren herangezogen wurde.
Der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxx war am 2.3.1998 um 21.50 Uhr ebenso wie zwei weitere Kraftfahrzeuge xx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf der Fläche einer gekennzeichneten Brandschutzzone sowie im Geltungsbereich eines absoluten Halteverbots nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO (Zeichen Nr. 283) abgestellt. Eine Polizeistreife der Landespolizeidirektion Stuttgart II forderte ausweislich des Einsatzprotokolls der Funkleitzentrale der Landespolizeidirektion Stuttgart II um 21.52 Uhr über die Funkleitzentrale drei Abschleppfahrzeuge für die drei festgestellten Fahrzeuge an. Um 21.55 Uhr teilte die Funkleitzentrale den Polizeibeamten mit, dass mit den Firmen G., H. und H. drei private Abschleppdienste beauftragt seien und die angeforderten Abschleppfahrzeuge kämen. Nachdem der Führer eines der im Bereich der Brandschutzzone abgestellten Fahrzeuge gegen[…]


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