Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Formularklausel Mietvertrag – Instandsetzungspflicht des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg-Altona – Az.: 314b C 56/19 – Urteil vom 05.05.2020

1. Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 18.04.2019 wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils im Übrigen mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten verurteilt werden, folgende Instandsetzungsmaßnahmen in der Mietwohnung der Klägerin im Hause … vorzunehmen:

1. Die Wohnungseingangstür mit einer Türdichtung zu versehen, so dass weder Staub, Geräusche oder kalte Luft vom Flur des Hauses in die Wohnung ziehen können;

2. Den Bodenbelag des Wohnzimmers dekorativ so wiederherzustellen, dass ein einheitliches und geschlossenes Bild erreicht wird;

3. Den Belag des Fußbodens im Badezimmer wieder so herzustellen, dass ein einheitliches und geschlossenes Bild erreicht wird und

4. Die Mechanik des Hausfahrstuhls so einzustellen und/oder zu bearbeiten, dass von dem Fahrstuhl keine Geräusche mehr ausgehen, die in der Wohnung der Klägerin zu hören sind.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Instandsetzung ihrer Mietwohnung.

Die Klägerin ist seit 01.11.2013 Mieterin der 1,5-Zimmer-Wohnung im 2. OG rechts vorn im Hause … (Anlage K1). Die Wohnung ist 32,6 qm groß. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich EUR 325,04; hinzukommen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von EUR 129,00 und auf die Heizkosten in Höhe von EUR 49,00 monatlich, so dass sich eine monatliche Bruttomiete in Höhe von EUR 503,04 errechnet.

In § 27 Abs. 3 des Mietvertrags heißt es in S. 2, dass ein in der Wohnung vorhandener Herd, Kühlschrank oder andere Kücheneinrichtungen/Mobiliarteile (Schränke) sowie Auslegeware mieterseits vom Vormieter übernommen ist/sind und in sein Eigentum übergehen. Der Vermieter übernehme keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit. Die laufende Unterhaltung, Instandhaltung und Erneuerung sei ausschließlich Angelegenheit des Mieters.

Bereits Mitte September 2016 zeigte die Beklagte gegenüber der zuständigen Hausverwaltung u.a. an, dass die Wohnungstür undicht und der Fahrstuhl defekt sei. Es erfolgte keine Reaktion. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018 zeigte die Klägerin diese Mängel erneut an (Anlage K2). Zusätzlich forderte sie Instandsetzung hinsichtlich von Mängeln, die nach einem Hei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv