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Verkehrsunfall – fiktive Abrechnung Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach Teilreparatur

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KG Berlin – Az.: 22 U 177/15 – Urteil vom 14.12.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2015 – Az. 41 O 229/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.402,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … AG, vertreten durch den Vorstand…, weitere 78,91 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 6% und haben die Beklagten 94%, von denen des Berufungsverfahrens der Kläger 40% und die Beklagten 60% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist gewahrt. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2015 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 14. Dezember 2015, einem Montag, beim Kammergericht eingegangen. Die Berufung ist auch mit einem am 30. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden, so dass die Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da der Kläger bereits in erster Instanz weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.052,84 Euro verlangt hat, was lediglich im Tatbestand des Urteils bei Darstellung der Klageanträge unzutreffend aufgenommen worden ist, liegt keine Klageerweiterung in zweiter Instanz in Höhe von 20 Cent vor.

II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg, soweit eine weitergehende Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile geltend gemacht wird. Hinsichtlich der geltend gemachten[…]


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