Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay- Auktion – Quellcodeklau – wettbewerbswidrig

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht München I
Az: 21 O 20391/05
Urteil vom 20.09.2006

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 21 Zivilkammer, am 20. September 2006 folgendes
ENDURTEIL:
I. Das Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.205,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2006 sowie weitere 1.756,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 sowie weitere 5.533,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu bezahlen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Abmahnkosten und einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung in Anspruch.

Beide Parteien vertreiben über die Internetplattform eBay – jeweils unter eigenem Mitgliedsnamen – Computerzubehör, darunter insbesondere Netzwerk-Artikel.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin deren Webseite programmiert.

Der Beklagte hat ohne Erlaubnis der Klägerin den Quellcode des Computerprogramms der Klägerin übernommen.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 wurde der Beklagte vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Auftrag der Klägerin aufgefordert, es zu unterlassen, weiterhin den Rahmen und das Layout des Internetauftritts der Klägerin zu verwenden. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die durch die Abmahnung der Klägerin entstanden Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.205,01 zu erstatten. Bereits eingangs der Abmahnung wurde dem Beklagten unter anderem vorgeworfen, nahezu die komplette Programmierung der Klägerin übernommen zu haben. In den Rechtsausführungen der Abmahnung beruft sich die Klägerin neben anderen Rechtsgrundlagen auf einen Schutz des übernommenen HTML-Codes nach § 69a UrhG. Zur Berechnung der Abmahnkosten wurde bei Zugrundelegung eines Streitwertes von € 15.000 e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv