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Auskunftsklage Pflichtteilsberechtigter über Nachlassbestand – sofortiges Anerkenntnis

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LG Hamburg – Az.: 319 T 21/21 – Beschluss vom 09.06.2021

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26.03.2021, Az. 810 C 260/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26.03.2021, Az. 810 C 260/20, wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

4. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Anschlussbeschwerde.
Gründe
1. Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Auskunftsanspruch des Klägers innerhalb der vom Amtsgericht zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens gesetzten Frist mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft anerkannt. Das genügt um im Verhältnis zum Beklagten zu 2) die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wann das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt wird.

Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beklagte nach verbreiteter Auffassung durch ein sofortiges Anerkenntnis nur dann gegen die Kostenlast schützen kann, wenn er zugleich oder zeitnah im Rahmen seiner Möglichkeiten den Klageanspruch erfüllt bzw. Erfüllungsbereitschaft zeigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2002, Az. 10 W 3334/02, NJW-RR 2003, 352; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2016, Az. 3 W 92/15; OLG BeckRS 2016, 12409; Zöller-Hegert § 93 Rn. 6.6). Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. Das Erfordernis einer zeitgleichen oder unverzüglichen Erfüllung des anerkannten Anspruchs findet im Gesetz keine Stütze (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008, Az. 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf § 93 Rn. 113 m.w.N.). Indem der Beklagte den Kläger durch Anerkenntnis einen Titel verschafft, ist dem Zweck des Erkenntnisverfahrens genüge getan (OLG Hamburg, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 01.04.2015, Az. 15 T 4454/15, BeckRS 2015, 8184).

2. Die Anschlussbeschwerde des Beklagten zu 1) war ebenfalls zurückzuweisen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Der Beklagte zu 1) kommt anders als der Beklagte zu 2) nicht in den Genuss der Kostenfolge des § 93 ZPO. Der Beklagte zu 1) ist, nachdem dem Kläger zunächst Auskunft durch Übermittlung eines privaten Bestandsverzeichnisses erteilt wurde, von dem Kläger mehr[…]


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