Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 169/19 – Urteil vom 13.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Februar 2019, Az.: 3 Ca 1196/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Schadensersatz aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.

Nach Vorbeschäftigung seit dem 1. Oktober 1998 als Nebentätigkeitsreferendar und Assessor bis Mitte Juni 2002 jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, war der 1961 geborene Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 19. Juli 2002 als Assessor und sodann vom 20. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.445,00 € bei 32 Wochenstunden. Der Kläger war aufgrund einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel jeweils donnerstags absprachegemäß nicht in der Kanzlei tätig.

Seinen Urlaubsanspruch aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hat der Kläger in vollem Umfang gewährt bekommen. Er nahm sodann zumindest folgende Anzahl von Urlaubstagen: in der zweiten Jahreshälfte 2002 einen Arbeitstag, im Jahr 2003 14 Arbeitstage, im Jahr 2004 18 Arbeitstage, im Jahr 2005 13 Arbeitstage, im Jahr 2006 15 Arbeitstage, im Jahr 2007 einen Arbeitstag, im Jahr 2008 18 Arbeitstage, im Jahr 2009 13 Arbeitstage, im Jahr 2010 vier Arbeitstage, im Jahr 2011 14 Arbeitstage und im Jahr 2012 15 Arbeitstage.

Unter dem 31. August 2001 wurde dem Kläger unter dem Briefkopf „C & C.“ ein vom Beklagten zu 2 unterzeichnetes Zwischenzeugnis (Bl. 6 f. d. A.) erteilt, unter dem 31. Juli 2012 ein von den Beklagten zu 2 und 3 unterzeichnetes Arbeitszeugnis (Bl. 7 ff. d. A.). In einer von dem Beklagten zu 2 unterzeichneten Arbeitsbescheinigung vom 10. Juli 2012 (Bl. 9R ff. d. A.) ist als letzter Beschäftigungsort „Kanzlei C.“ und als Ansprechpartner der Beklagte zu 2 angegeben.

Bereits unter dem Datum vom 11. September 2003 unterschrieb der Beklagte zu 2 unter dem Briefkopf „C & C. “ eine „Bestätigung“ (Bl. 326 d. A.), unter dem 13. Januar 2004 unterzeichnete der Beklagte zu 2 unter demselben Briefkopf eine „Verdienstbescheinigung“ (Bl. 98 d. A.), unter dem 10. März 2006 einen „Einkommensnachweis 2004 und 2005“ (Bl. 98 R d. A.). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für 2005 (Bl. 344 d. A.) und 2008 (Bl. 352 d. A.) wei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv