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Räumungsklage – Beweiswürdigung – Nullhypothese

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OLG Frankfurt – Az.: 2 U 11/19 – Beschluss vom 08.04.2019
Gründe
Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 17.12.2018, ihnen zugestellt am 27.12.2018, antragsgemäß verurteilt, die von ihnen angemieteten Räumlichkeiten im EG und KG des Hauses Straße1 in Stadt1., bestehend aus einer Speise- und Schankwirtschaft, einem Kiosk nebst WC, Theke und Treppenhaus sowie zwei Lager im Keller, wie diese im Einzelnen aus der dem Schriftsatz vom 24.4.2018 als Anlage A1 beigefügten Skizze (Anlagenband) erkennbar sind, zu räumen und an die Klägerin nebst Schlüsseln herauszugeben. Die Anlage A1 hat es dem Urteil mit Berichtigungsbeschluss vom 15.2.2019 beigefügt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.

Gegen diese Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer am Montag, dem 28.1.2019, eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.3.2019 am 26.3.2019 begründeten Berufung. Sie wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin A wegen ihrer äußerst geringen (Detail-)Qualität bei zum Teil fehlenden Realkennzeichen im Hinblick auf die sogenannte „Nullhypothese“ und die Erkenntnisse der Aussagepsychologie nicht ausreichend gewürdigt. Die Zeugin habe keine wirklich tragenden Anhaltspunkt dafür nennen können, warum die Schilderung einer Alltagsroutine im vorliegenden Fall tatsachenfundiert sei. Sie habe unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Nachhinein versucht, sich konkrete Kenntnis zu verschaffen, die sie bei der Zustellung der Kündigung hätte dokumentieren müssen, woraus sich ergebe, dass sie sich ihrer Sache im konkreten Fall keinesfalls sicher gewesen sei. Damit bestünden keine Gründe, warum die Aussage der Zeugin überzeugen müsse, so dass der Zugang der Kündigung vom 12.3.2018 nicht nachgewiesen sei. Wegen […]


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