Zusammenfassung: Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg in einer Ordnungswidrigkeitensache wegen Unterschreitung des Mindestabstandes. Fraglich war, ob es eine Rolle spielt, dass ein hinter dem gegen den Mindestabstand verstoßenden Fahrzeugführer fahrendes Fahrzeug den Mindestabstand ebensowenig eingehalten hat. Dies wurde insbesondere unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass ein Abbremsen zu einer Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs hätte führen können.
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 160/15
Beschluss vom 25.02.2015
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 29.10.2014 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den tatsächlichen Feststellungen steuerte der Betroffene am 05.06.2014 um 07.53 Uhr einen Pkw auf der BAB auf der linken von drei Fahrspuren. Bei Kilometer 2.706 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 16,43 m und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Auf einer Strecke von etwa 300 m vor der Messstrecke war der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in etwa gleich, wobei es weder zu einer Verkürzung des Abstands durch ein Abbremsen des Vordermannes noch zu einem Ein- oder Ausscheren der beteiligten Fahrzeuge kam. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ferner ausgeführt, die Behauptung des Betroffenen, er habe – in einer „Kolonne“ fahrend – nicht gefahrlos abbremsen können, sei durch die Inaugenscheinnahme des Tatvideos widerlegt worden. Hiernach könne sicher ausgeschlossen werden, dass es dem Betroffenen nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Abstand einzuhalten.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er rügt insbesondere[…]